AGB

§ 1 Geltungsbereich

Für alle Werkseinstellungen, Leistungen und Angebote des Unternehmens Silent Clean gelten die hier niedergeschriebenen Geschäftsbedingungen, mit denen sich die Vertragspartner einverstanden erklären. Vertragsbestandteil sind darüber hinaus die Herstellerrichtlinien über die Durchführung der Ozontherapie, in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblichen Fassung.

§ 2 Angebot

Die Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und unverbindlich.

§ 3 Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist die fachgerechte Reinigung von Tat-, Unfall- und Leichenfundorten unter Einsatz technischer und chemischer Hilfsmittel mit Entsorgung von Leichenbestandteilen, Leichenspuren jeglicher Art; einschließlich Entsorgung von durch die Leiche verschmutzten Gegenstände, wie z.B. Hausrat, Teppich, etc.

§ 4 Vertragsabschluss

Das Zustandekommen des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

§ 5 Preise

Soweit nicht anders angegeben hält sich das Unternehmen an die in ihren Angeboten enthaltenen Preisen für die Dauer von 30 Tagen ab deren Erstellungsdatum. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Unternehmens genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet. Die unwiderrufliche Beseitigung der Leichenbestandteile durch das Unternehmen stellt keinen unbefugten Eingriff in die Rechte der Angehörigen an dem Leichnam dar und es können daher keine Ansprüche wegen Verletzung dieser Rechte gegen das Unternehmen geltend gemacht werden.Für Werkherstellungen, die auf Wunsch auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, werden die üblichen Aufschläge für Arbeitslöhne berechnet. Wenn die Erstellung des Werkes aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, nicht erfolgen kann, trägt der Vertragspartner alle Kosten für Arbeitslöhne, Anfahrten, Vorbereitung und Bearbeitung.

§ 6 Zahlung

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Werklohn mit Abnahme vollständig fällig. Der Vertragspartner muss bei der Abnahme mitwirken, denn eine stillschweigende Abnahme ist ausgeschlossen. Die Zahlung des Werklohnes hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das Unternehmen über den Betrag verfügen kann. Mahnungen werden dem Vertragspartner mit 10,00 € in Rechnung gestellt. Gerät der Vertragspartner in Verzug, so ist das Unternehmen berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Verzugszinsen i. H. von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass ein höherer Verzugsschaden geltend gemacht wird, hat der Besteller die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedriger Höhe angefallen ist.

§ 7 Aufrechnungs- und Zahlungsbehaltungsrecht

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Leistungszeit

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Unternehmen die Herstellung des Werkes wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören insbesondere keine kriminaltechnische Freigabe des Fundortes durch die Polizei, anderen Anordnungen von Seiten der Behörden, witterungsbedingte Ausfälle, Streik, etc.- hat das Unternehmen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen das Unternehmen, die Erstellung des Werkes um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Haftungsbeschränkung

Das Unternehmen unterliegt keiner Haftung, wenn sich der Leichenfundort (z.B. Wohnungsraum) nach Herstellung des Werkes durch das Unternehmen wieder in seinem bisherigen baulichen Zustand, vor dem Fund der Leiche befindet. Die unwiderrufliche Beseitigung der Leichenbestandteile durch das Unternehmen wird von dem Auftraggeber genehmigt und stellt daher keinen unbefugten Eingriff in die Rechte der Angehörigen an dem Leichnam dar und es können daher keine Ansprüche wegen Verletzung dieser Rechte gegen das Unternehmen geltend gemacht werden. Das Unternehmen haftet für Personenschäden nicht, wenn währen der Ozontherapie Personen den Leichenfundort trotz vorhandener Warnhinweise unbefugter weise betreten. Wenn das Gerät zur Geruchsneutralisation wegen der sehr starken Geruchsentwicklung ungewöhnlich erweise länger als 48 Std. laufen muss, haftet das Unternehmen nicht für Schäden infolge der zeitlichen Verzögerung. Das Unternehmen haftet unbeschadet vorstehender Haftungsbeschränkung für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Vertragsverletzungen sowie Arglist der gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Unternehmen haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Das Unternehmen haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet das Unternehmen im Übrigen nicht. Die in Sätzen 1-3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter und sonstiger Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Sonstiges

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ist der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögens, so ist der ausschließliche Gerichtsstand der Sitz des Unternehmens. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.